Aus Anlass der sogenannten "Durchsetzungsinitiative" rechtsnationaler Kreise in der Schweiz vom 28. Februar 2016

 

Sie ist das letzte Überbleibsel der alten Verbannungsstrafe – die Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländer auf gerichtlichtlichen oder administrativen Beschluss. Es ist kaum mehr im Bewusstsein verankert, dass die Obrigkeiten der eidgenössischen Orte in der vordemokratischen Ära einstmals auch die eigenen Bürgerinnen und Bürger verbannt haben – in hoher Zahl. Im gestrengen Alten Bern gab es die Drei-Fehler-Regel: beim dritten Fall von Ehebruch oder wenn drei Mal ein vorehelicher Liebesakt feststellbar war – bei Frauen ersichtlich an einer Schwangerschaft oder der Geburt eines unehelichen Kindes, wurde die fehlbare Person unweigerlich des Landes verwiesen. Davon blieben auch höchstgestellte Kreise nicht verschont. 1663 wurde Johannes Willading, Sohn des Alt-Seckelmeisters, verbannt, weil er „in den“ dritten „Ehebruchsfehler“ – so das Ratsmanual – „gefallen“ war. Das periodisch verkündete „Sittenmandat“ schrieb 1661 vor: 10 Tage „Gefangenschaft“ und Ausschluss aus Ehrenämtern und Diensten beim ersten, 20 Tage Haft beim zweiten Fehler. Wer sich zum dritten Mal erwischen ließ, „soll als ein unbußfertiger Hurer (…) von Stadt und Land verwiesen“ und „vor dreien Jahren nicht begnadiget werden“. 1632 wurde die Magd des amtierenden Stadtschreibers wegen Abtreibungsversuchs und geheimgehaltener Schwangerschaft nach Marter mit dem Daumeisen auf dem Markt unter Trommeln mit Ruten ausgestrichen und aus der Stadt verbannt. Auch jene Frauen und – in geringerer Zahl – Männer, denen Hexerei vorgeworfen wurde, und die trotz Folter an ihrer Unschuld festhielten, traf die Verbannungsstrafe – auf ewig. Bei Verdacht auf Mord und Raub wurden den Menschen, die selbst unter schwerster Folter kein Geständnis ablegten, zusätzlich zur blutigen Rutenstrafe und zur Verbannung ein „B“ – für Bern – auf den Leib gebrannt: Brandmarkung vor Publikum.

 

Kein Wunder galt die Verbannung als verhasstes Zeichen der alten Herrschaft, hielt sich aber selbst noch im 19. Jahrhundert: kantonsfremde Unliebige wurden öfters einfach über die eigenen Kantonsgrenzen gestellt. Erst 1874 schrieb die Verfassung im damaligen Art. 44 die Unzulässigkeit der Verbannung eines Kantonsbürgers durch den Kanton aus seinem Gebiet fest – eine direkte Folge der für das ganze Gebiet der Schweiz gewährleisteten Rechtes der freien Niederlassung (Zeitschr. f. Schw. Ges.gebung, 1876, S. 711). Der damals berühmte Staatsrechtler und Aphorismendichter Prof. Carl Hilty meinte: „Die alte Eidgenossenschaft ist denn auch zum Theil direct an diesen ihren Verbannungsliebhabereien zu Grunde gegangen. (…) Eine Verbannung eines Bürgers aus dem eigenen Staat ist (…) des Staates unwürdig, der sich so seiner Pflicht (…) auf sehr billige Weise entledigt. (…) Kein anderer Staat braucht einen Menschen zu dulden, den sein eigenes Land für zu gefährlich oder zu unwürdig hält.“ (ebenda, 1876, S. 614/621)

 

Die Verbannung von Ausländern indessen blieb, obwohl die Schweiz damals „Niederlassungsverträge“ mit einer wachsenden Zahl von Staaten abschloss. Hilty und der Verein für Straf- und Gefängniswesen forderten 1876 in Luzern mit einer Resolution, dass „jede Art Verbannung“ auch „gegenüber Bürgern vergegenrechteter Staaten fortan unzulässig“ sein solle (S. 632). Vergeblich. Immerhin forderten viele Kenner der Materie im 20. Jahrhundert (Peter M. Trautvetter, 1957; Andreas Zünd 1993) wenigstens ein Ende der gerichtlichen Ausweisung, um die Entscheidung der Fremdenpolizei zu überlassen, insbesondere, damit sie „für ihre Entscheidung auch das Verhalten des Ausländers während des [Straf-]Vollzugs berücksichtigen“ könne (Trautvetter, S. 105). Verhinderung von Straftaten durch Resozialisierung war das. Auch Zünd sprach sich für „ersatzlose Streichung der strafrechtlichen Landesverweisung“ aus, damit „die Fremdenpolizei die nötigen Maßnahmen trifft“, in genauer Kenntnis jedes Falls. Doch politisch steht jetzt plötzlich wieder der uralte Gedanke an möglichst scharfe Sondersanktionen durchs Band weg zuvorderst.

Von Carl Hilty, der später an den internationalen Schiedsgerichtshof in Den Haag berufen wurde stammt der Satz: „Ein kleiner Staat muss eine moralische Größe sein, um bestehen zu können.“ Alte eidgenössische Verfechter liberaler Vorstellungen wie er würden sich angsichts der „Durchsetzungsinitiative“ die Augen reiben. Obwohl es keine Gesetzesinitiative gibt, wird versucht, ein überladenes Fuder gesetzesähnlicher Bestimmungen in die Verfassung zu pferchen, Parlament und Gerichte auszuschalten – und von Ausweisung (sprich: Verbannung) Betroffene über einen Kamm zu scheren – um im Bild der Schwarzen-Schafe-Plakate zu bleiben. Braucht eine selbstbewusste Schweiz diese Art archaischer Sündenbock-Jagd?